ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Fensterwerke Heilbronn GmbH, nachfolgend auch Auftragnehmer genannt.
§ 2. Geltungsbereich
2.1 Diese AGB gelten für sämtliche – auch zukünftige – Verträge über Lieferung und Montage von Fenstern, Türen, Fassaden, Verglasungen und Metallbauarbeiten sowie sonstigen Leistungen.
2.2 Vertragspartner (nachfolgend auch Kunde genannt) ist entweder
– Verbraucher (§ 13 BGB) oder
– Unternehmer (§ 14 BGB).
Abweichende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Nebenabreden und Änderungen dieser AGB bedürfen gegenüber Verbrauchern der Textform, gegenüber Unternehmern der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Weder unterlassener Widerspruch noch die Ausführung von Lieferungen und Leistungen stellen eine Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Kunden dar.
§ 3. Vertragsschluss und technische Grundlage
3.1 Unsere Angaben in Werbe- und Printmedien, Prospekten, Anzeigen, usw. sowie unsere Angebote sind – auch bezüglich der Preisangabe – freibleibend.
3.2 Bestellungen und sonstige Vertragsangebote des Kunden sind bindend.
3.3 Der Vertrag kommt erst zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits. Alternativ behalten wir uns vor, die Willenserklärung des Kunden auch durch Lieferung der bestellten Ware bzw. Erbringung der Leistung anzunehmen.
3.4 Grundlage der Leistung sind, das Aufmaß, technische Zeichnungen und vereinbarte Spezifikationen.
3.5 Der Leistungsumfang richtet sich nach unserer Auftragsbestätigung. Darüberhinausgehende Zwecke der Leistung werden nicht von uns geprüft und berücksichtigt, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Gleiches gilt für Zeichnungen, Abbildungen, Leistungsverzeichnissen oder Muster.
3.6 Änderungen nach Auftragserteilung stellen eine Leistungsänderung dar und führen zu Anpassung von Preis und Lieferzeit.
3.7 Mündliche Absprachen mit unseren Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Bestätigung in Textform. Gegenüber Unternehmern bleibt das Erfordernis der Schriftform vorbehalten.
3.8 Die Montageleistungen werden – soweit nicht abweichend ausdrücklich vereinbart – nach den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Ausführung erbracht. Leistungsgrenzen und Schnittstellen ergeben sich aus unserer angebotenen Auftragsleistung. Nicht geschuldet sind insbesondere Leistungen anderer Gewerke (z. B. Elektro-, Putz-, Maler-, Trockenbau-, Gerüstbauarbeiten), sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
§ 4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde stellt auf eigene Kosten rechtzeitig sicher:
a) Baufreiheit sowie freien, sicheren Zugang (inkl. Schlüssel/Anwesenheit),
b) tragfähige, geeignete und maßhaltige Baukörper/Laibungen/Untergründe,
c) erforderliche Anschluss- und Abdichtungsvoraussetzungen gemäß Planung (z. B. Ebenen, Auflager, Anschlussfugen),
d) notwendige Beistellungen (z. B. Strom/Wasser, Entsorgungsmöglichkeiten, WC),
e) erforderliche Gerüste/Absturzsicherungen, soweit nicht ausdrücklich von uns geschuldet.
4.2 Verzögerungen durch fehlende Baufreiheit, fehlende Gewerke oder ungeeignete Baukörper gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
4.3 Werden bauseitige Voraussetzungen nicht rechtzeitig hergestellt, sind wir berechtigt, Termine angemessen zu verschieben. Mehrkosten (insbesondere Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Montageabbrüche) werden nach Aufwand berechnet.
§ 5. Individuelle Anfertigung / Ausschluss Widerruf bei Verbraucher (§ 13 BGB)
Soweit wir Waren, Gewerkleistungen nach Kundenspezifikation anfertigen oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zuschneiden, besteht für Verbraucher (§ 13 BGB) kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).
§ 6. Voraussetzung des Leistungs- und Lieferbeginns / Abnahme
6.1 Der Beginn der Fertigung und Montage erfolgt erst nach:
a) Vollständiger technischer Klärung und
b) Eingang aller zur Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen des Kunden bei uns
c) sowie Eingang der vereinbarten Zahlung gem. nachfolgenden Zahlungsbedingungen.
6.2 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, mit der Fertigung, Lieferung oder Montage zu beginnen, bevor die vereinbarte Anzahlungsleistung oder Abschlagszahlung vollständig auf seinem Geschäftskonto eingegangen ist. Liefer- und Ausführungsfristen beginnen erst mit vollständigem Zahlungseingang.
6.3 Soweit wir einen Liefertermin nicht ausdrücklich als verbindliche Lieferfrist vereinbart haben, sind die von uns genannten Liefertermine nur unverbindlich.
6.4 Bei höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik oder Aussperrung), Ausbleiben der Leistung von Zulieferern, an dem uns kein Verschulden trifft, sowie sonstigen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
6.5 Witterungsbedingte Unterbrechungen (z. B. Frost, Starkregen, Sturm) berechtigen zur Terminverschiebung, soweit die Arbeiten hierdurch technisch unmöglich oder unzumutbar werden.
6.6 Wird uns durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
6.7 Der Kunde ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er uns eine angemessene, mindestens zweiwöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat und ihm eine spätere Lieferung nicht zumutbar ist. Über das Vorliegen der genannten Umstände werden wir den Kunden benachrichtigen.
§ 7 Abnahme
7.1 Nach Fertigstellung der Montage-/Werkleistungen zeigen wir dem Kunden die Abnahmereife in Textform an und bieten einen Abnahmetermin an.
7.2 Über die Abnahme wird – soweit durchführbar – ein Abnahmeprotokoll erstellt. Etwaige Mängel sind konkret zu bezeichnen. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
7.3 Für in sich abgeschlossene Leistungsteile können wir Teilabnahmen verlangen. Teilabnahmen stehen der Gesamtabnahme hinsichtlich Fälligkeit und Verjährungsbeginn für den jeweiligen Leistungsteil gleich.
7.4 Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist abnimmt und nicht mindestens einen Mangel in Textform benennt; bei Verbrauchern (§ 13 BGB) gilt dies nur, wenn wir den Kunden mit dem Abnahmeverlangen in Textform auf die Folgen der Nichtabnahme hingewiesen haben (§ 640 Abs. 2 BGB).
7.5 Eine Ingebrauchnahme ersetzt die Abnahme nicht; Rechte wegen Mängeln bleiben unberührt.
§ 8 Zahlungsbedingungen
8.1 Die in unseren Rechnungen ausgewiesenen Forderungen sind, soweit keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind, sofort fällig. Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer anzuweisen.
8.2 Abweichend von § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB kommt der Kunde 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. § 353 HGB bleibt unberührt. Handelt es sich um einen Kunden als Verbraucher, so kommt dieser nur nach besonderem Hinweis in der Rechnung nach vorangeschriebener Maßgabe in Verzug.
8.3 Zahlungsbedingungen bei Verbraucher (nach § 13 BGB)
• 50 % Anzahlung nach Auftragserteilung
• 20 % nach Fertigstellung im Werk / Meldung der Lieferbereitschaft
• 25 % zum Montagebeginn
• 5 % nach Abnahme
Änderungen der Zahlungsbedingungen sind nur aufgrund einer individuellen Vereinbarung in Textform zulässig. Gesetzliche Ansprüche auf Abschlagszahlungen bleiben unberührt.
8.4 Zahlungsbedingungen bei Unternehmer (nach § 14 BGB)
• 50 % Anzahlung nach Auftragserteilung
• 40 % vor Montagebeginn
• 10 % nach Abnahme
Soweit nichts abweichendes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die vorstehenden Zahlungsbedingungen.
8.5 Abschlagszahlungen
Wir können Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang für erbrachte Leistungen / Lieferungen oder vorrätig gehaltene Vertragsprodukte verlangen. Teillieferungen werden sofort berechnet.
§ 9 Preise und Lieferbedingungen
9.1 Gegenüber Verbrauchern verstehen sich alle Preise in EURO inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich alle Preise in EURO zuzüglich der am Liefertag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
9.2 Soweit nichts abweichendes ausdrücklich vereinbart ist, beinhalten die Preise die Lieferung durch Bereitstellung der Ware am Produktionswerk Leingarten. Verpackung – Transport, Logistik, Versicherung exklusive.
9.3 Gegenüber Unternehmerkunden (nach §14 BGB) sind wir berechtigt, unsere Preise angemessen zu erhöhen, soweit es im Hinblick auf vereinbarte Liefer- und Produktionstermine zu Verzögerungen kommt, die der Kunde zu vertreten hat. Das Recht zur Preiserhöhung umfasst nur nach Vertragsschluss eingetretene Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohn- und Materialpreissteigerungen. Die sich hieraus ergebende Preiserhöhung werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
§ 10 Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrecht
10.1 Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
10.2 Der Kunde darf gegen unsere Ansprüche nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen sowie mit Forderungen aufrechnen, die in einem vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aus einem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben.
10.3 Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB gilt für den Kunden nicht. Der Kunde kann seine gegen uns bestehenden Forderungen unbeschadet der Regelung des § 354a HGB nicht an Dritte abtreten. Ausgenommen von dem Verbot ist bei Verbraucherkunden die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen.
§ 11 Lieferung und Verpackung
11.1 Wir liefern durch Bereitstellung der Ware an unserem Werk in Leingarten (zugleich Erfüllungsort) und sind im zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Kunden bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Transports.
11.2 Soweit unsere Mitarbeiter außerhalb unseres vertraglichen Leistungsbereichs bei Verlade- und Entladetätigkeiten auf Wunsch des Kunden behilflich sind, erfolgt dies als Gefälligkeit. Für hierbei verursachte Schäden haften wir nach Maßgabe von § 22; eine Haftung des Kunden für Schäden, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, wird nicht begründet.
11.3 Die Verpackung unserer Waren (Paletten, Gestelle, etc.) bleibt, soweit es sich nicht um Einwegverpackungen handelt, unser Eigentum. Der Kunde ist zur sofortigen Rückgabe verpflichtet. Einweg- Transport- und alle sonstigen Einwegverpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden von Unternehmerkunden nicht zurückgenommen. Der Unternehmerkunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung dieser Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
§ 12 Versand
12.1 Wird von uns auf Verlangen des Kunden (nach § 14 BGB) der Versand der Ware ab unserem Werk übernommen, gilt § 447 BGB auch dann, wenn und soweit der Transport der Ware durch eigene Mitarbeiter und/oder mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.
12.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
13.1 Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung aus dem Vertrag unser Eigentum.
13.2 Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung.
13.3 Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die hieraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
13.4 Wird die Vorbehaltsware mit einem Grundstück oder Gebäude fest verbunden, tritt der Unternehmer seine daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des Wertes der gelieferten Ware sicherungshalber an uns ab.
13.5 Bei Zahlungsverzug sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und – soweit rechtlich zulässig – Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
§ 14 Schutz von geistigem Eigentum mit Werkschutz
Von uns gefertigte Zeichnungen und Entwürfe für die beauftragten Leistungen verbleiben in unserem Eigentum. Dem Kunden ist der Nachbau der von uns hergestellten Werke und die Beauftragung Dritter mit deren Nachbau untersagt. Dies gilt dann nicht, wenn das Werk nach Plänen oder Vorgaben des Kunden gefertigt wurde oder eine anderslautende, individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
§ 15 Mängelrechte / Gewährleistung / Nacherfüllung
15.1 Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
15.2 Gegenüber Unternehmern nach § 14 BGB leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
15.3 Wir dürfen die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 439 Abs. 4 BGB).
15.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder zurücktreten sowie Schadens- und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieser AGB verlangen.
§ 16 Geschuldete Beschaffenheit / Optische Beurteilung
16.1 Sofern keine abweichende Beschaffenheit ausdrücklich in Textform vereinbart wurde (z. B. Angebot/Leistungsbeschreibung/Auftragsbestätigung), entsprechen unsere Fenster- und Türelemente den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen der DIN EN 14351-1 in der vereinbarten Ausführung.
16.2 Ein RAL-Gütezeichen nach RAL GZ 695 ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
16.3 Für die Beurteilung visueller/oberflächenbezogener Erscheinungen (z. B. Kunststoff-, lackierte oder eloxierte Aluminiumoberflächen sowie Verglasungen) gelten ergänzend die einschlägigen VFF-Merkblätter und die Richtlinien des Bundesverbands Flachglas (jeweils in ihrem Regelungsbereich), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
16.4 Geringfügige, branchenübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen (insbesondere in Maßen, Dicken, Farbtonnuancen, Oberflächenbildern) stellen keinen Mangel dar.
§ 17 Untersuchungs- und Rügepflichten (nur Unternehmer, § 377 HGB)
17.1 Unternehmer haben die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen ab Ablieferung, in Textform zu rügen; verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung.
17.2 Die Untersuchung hat vor Verarbeitung bzw. vor Einbau zu erfolgen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen des § 377 HGB.
§ 18 Ersatzlieferung / Rückgabe mangelhafter Ware
Ersatzlieferung erfolgt – soweit rechtlich zulässig – Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Ware.
§ 19 Aus- und Wiedereinbau / Schadensminderung
19.1 Erstattungsfähige Aufwendungen für Aus- und Wiedereinbau sind vom Kunden nachvollziehbar nachzuweisen; erstattet werden die erforderlichen Kosten.
19.2 Zur Schadensminderung hat der Kunde uns die Aus- und Wiedereinbauleistung zu angemessenen Bedingungen zu ermöglichen, sofern wir diese im Rahmen der Nacherfüllung anbieten; weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 20 Kosten bei unberechtigter Mängelanzeige
Erbringen wir Leistungen zur Prüfung und/oder Fehlersuche, ohne hierzu verpflichtet zu sein (insbesondere bei unberechtigter Mängelanzeige oder Bedien-/Montagefehlern aus dem Verantwortungsbereich des Kunden), kann der Kunde zum Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verpflichtet sein, sofern wir ihn hierauf vorab hingewiesen haben.
§ 21 Verjährung der Mängelansprüche (nur Unternehmer nach § 14 BGB)
21.1 Gegenüber Unternehmern verjähren Mängelansprüche in 1 Jahr ab Ablieferung bzw. – soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist – ab Abnahme.
21.2 Für Arbeiten an einem Bauwerk und für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangel verursacht haben, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist in der jeweils gültigen Fassung.
21.3 Gesetzliche Sonderregeln, insbesondere §§ 445a, 445b, 478 BGB (Rückgriff in der Lieferkette), bleiben unberührt.
21.4 Die Verjährung bei Vorsatz, Arglist sowie bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 22 Abtretungsverbot (nur für Unternehmer nach § 14 BGB)
Unternehmer dürfen Mängelansprüche und Gestaltungsrechte gegenüber uns nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Textform an Dritte abtreten; § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 23 Haftung und Verjährung von Schadensersatzansprüchen
23.1 Wir haften in voller Höhe:
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) nach dem Produkthaftungsgesetz,
d) im Umfang einer von uns schriftlich vereinbarten zusätzlichen Garantieübernahme.
23.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist unsere Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
23.3 Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Dies gilt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
23.4 Soweit wir eine Garantie übernommen oder eine Beschaffenheit ausdrücklich zugesichert haben, richtet sich der Umfang unserer Haftung nach dem Inhalt der Garantie/Zusicherung; im Übrigen gelten die vorstehenden Haftungsregelungen.
23.5 Gegenüber Unternehmern verjähren Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – in 1 Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in den Fällen gemäß Abs. 22.1 sowie nicht bei Vorsatz oder Arglist.
23.6 Unterlässt der Kunde eine erforderliche Mitwirkung (z. B. fehlende Baufreiheit, fehlende Aufmaß-/Planungsfreigabe, fehlender Zugang, fehlende Beistellungen) oder nimmt er vereinbarte Termine nicht wahr und können wir die Leistung deshalb nicht oder nicht vollständig erbringen, sind wir berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand zu berechnen. Darüber hinaus können wir – sofern die Voraussetzungen der §§ 642, 648 BGB vorliegen – eine angemessene Pauschale für Stillstand-/Vorhaltekosten in Höhe von bis zu 10 % des auf den betroffenen Leistungsteil entfallenden Netto-Auftragswertes verlangen, höchstens jedoch den nachweislich entstandenen Aufwand, sofern der Kunde nicht nachweist, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 24 Unberechtigte Vertragslösung bzw. Kündigung
24.1 Kündigt der Kunde unberechtigt oder frei (d. h. ohne einen von uns gegebenen besonderen Grund) vor Herstellung/Beschaffung der Waren den Vertrag oder löst sich in sonstiger Weise unberechtigt vom Vertrag, so sind wir berechtigt, 20 % des Vertragspreises als pauschalen Schadensersatz zu verlangen.
24.2 Bei von uns herzustellenden Waren, für die die Beschaffung oder Fertigung im Zeitpunkt der unberechtigten bzw. freien Kündigung bereits begonnen hat, behalten wir uns eine Abrechnung der erbrachten Leistungen als pauschalen Schadensersatz wie folgt vor:
• Materialbeschaffung abgeschlossen 40% des Preises der Auftragsposition ohne etwaigen Montageanteil
• Materiallieferung eingetroffen 60% des Preises der Auftragsposition ohne etwaigen Montageanteil
• Profilzuschnitt beendet 85% des Preises der Auftragsposition ohne etwaigen Montageanteil
• Fertigung abgeschlossen 100% des Preises der Auftragsposition ohne etwaigen Montageanteil
24.3 Uns bleibt darüber hinaus unbenommen, für einen von uns nachgewiesenen höheren Schaden Ersatz vom Kunden zu fordern. Gleichermaßen ist der Kunde berechtigt, den Nachweis für einen bei uns entstandenen niedrigeren Schaden zu führen.
§ 25 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
Erfüllungsort für alle von uns und von unserem Kunden zu erbringenden Leistungen sowie Gerichtsstand für alle Zivilrechtsstreitigkeiten – mit Ausnahme der ausschließenden Zuständigkeit des Mahnverfahrens – ist unser Sitz, sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden Klage zu erheben.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
Stand: 02/2026



